
Die Regierung kündigte am Freitag neue Maßnahmen zur Sperrstunde und auch die Lockerung der Ein- und Ausreise von Personen an öffentlichen Plätzen an.
Bei dieser Gelegenheit werden wir Ihnen sagen, wer die Personen sind, die sich während der Sperrstunde aufhalten dürfen, gemäß dem neuen Dekret 37-21.
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„a) Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wie Ärzte, Krankenschwestern, Bioanalytiker, paramedizinisches Personal und pharmazeutisches Personal.
b) Personen mit einem medizinischen Notfall, die ein Gesundheitszentrum oder eine Apotheke aufsuchen müssen.
c) Ordnungsgemäß identifizierte Personen, die im privaten Sicherheitsdienst tätig sind.
d) Mitglieder der Presse und andere ordnungsgemäß akkreditierte Medien.
(e) Ordnungsgemäß ausgewiesene Fahrzeugführer und Techniker von Unternehmen und Institutionen, die Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Wasser, Telekommunikation und Müllabfuhr erbringen, ausschließlich bei der Ausübung ihrer Arbeitspflichten.
f) Bediener von Fahrzeugen, die in der inner- und zwischenstädtischen Verteilung von Waren, Vorräten und Treibstoff eingesetzt werden und ausschließlich bei der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(g) Personen, die in der Lebensmittel-, medizinischen und pharmazeutischen Industrie und im Handel tätig sind, sowie auf dem Weg zu und von ihrem Arbeitsplatz, sofern sie einen Ausweis eines von der Hochrangigen Kommission zur Prävention und Bekämpfung des Coronavirus zugelassenen Unternehmens mit sich führen.
h) Angestellte oder Auftragnehmer von Restaurants, Apotheken oder Lebensmittelgeschäften, die Hauslieferdienste für gekochte oder rohe Lebensmittel oder Medikamente anbieten, die sich bis 23:00 Uhr ausschließlich während der Ausübung ihrer Arbeitspflichten bewegen dürfen.
i) Internationale Passagiere und Betreiber von privaten oder kommerziellen Fahrzeugen, die diese transportieren, sowie Mitarbeiter des See- und Luftverkehrssektors, die im Transit zu oder von Häfen und Flughäfen ordnungsgemäß identifiziert werden.
j) Mitarbeiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, ausschließlich bei der Ausübung ihrer Arbeitspflichten.
k) Angestellte oder Auftragnehmer des Hotel-, Bergbau- und Freizonenbereichs, ausschließlich während der Ausübung ihrer Arbeitspflichten.
1) Mitarbeiter des Opret und der OMSA, nach Beendigung ihrer Arbeit, sofern sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und sich auf dem Weg zu ihren Wohnsitzen befinden“.